Vom 7. Juli 2015
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein ist gemeinnützig und führt den Namen:
Film- und Fotoclub Ahrweiler e. V. ( FFC Ahrweiler)
und ist Mitglied im Bund Deutscher Film-Autoren e.V. (BDFA).
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ist im Registerblatt VR 10522 des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein pflegt und fördert das Amateurfilm- und -fotowesen auf gesellschaftsbildendem, künstlerischem und Völker verbindendem Gebiet.
Diesem Zweck dienen:
- Vorträge und Demonstrationen über technische, künstlerische und dramaturgische Fragen auf allen Gebieten des Amateurfilms und der Amateurfotografie im Rahmen der Clubveranstaltungen.
- Förderung der Jugendarbeit und Abhaltung von Filmkursen, Fotokursen und Seminaren.
- Durchführung von Clubwettbewerben nach den Richtlinien des BDFA und Mitwirkung bei regionalen Amateurfilm-Wettbewerben.
- Durchführung von Fotowettbewerben
- Verwaltung eines Film- und Fotoarchivs.
- Vorführung von Amateurfilmen und Durchführung von Fotoausstellungen bei anderen Institutionen oder sonstigen interessierten Vereinigungen.
- Anschaffung und Bereithaltung von Gerät für Film- und Fotobearbeitung und Vorführung, das allen Mitgliedern zur gemeinsamen Film- und Fotoarbeit zur Verfügung steht.
(2) Der Verein pflegt die Geselligkeit, um die menschlichen Beziehungen zu den Mitgliedern und deren Angehörigen zu vertiefen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden auch keine Geld- oder Sachleistungen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Es werden keine politischen und konfessionellen Ziele verfolgt.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
c) Ehrenmitglieder.
d) Ehrenvorsitzende
(2) Ordentliche Mitglieder können
a) natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) Körperschaften, juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Firmen, bei gleichzeitiger Benennung einer, dem Film- und Fotoclub Ahrweiler e.V. genehmen, natürlichen Person als Vertretungsberechtigter werden.
c) Die Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des BDFA. Ausnahmen hiervon sind zulässig.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung natürliche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Aufgaben und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
(4) Zu Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung ehemalige Angehörige des Vorstandes gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person, welche den Verein unterstützen will, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag und Bestätigung durch den Vorstand.
Jedes Mitglied erhält einen Abdruck dieser Satzung. Die ausgehändigte Satzung ist von dem neuen Mitglied anzuerkennen.
Die Aufnahme von schlecht beleumundeten Personen in den Verein kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte, insbesondere Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können Anträge in der Mitgliederversammlung oder an den Vorstand stellen; sie können wählen und gewählt werden.
Mitglieder sind mit ihren Familienangehörigen zu den Clubveranstaltungen eingeladen, sie können auch interessierte Gäste mitbringen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüss des Vereins einzuhalten, sowie die Organe des Vereins in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
(3) Die Mitglieder, natürliche Personen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und Stimme in den Organen des Vereins.
(4) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch aktive Betätigung und Mitarbeit in den Organen des Vereins die Vereinszwecke zu fördern und Bemühungen und Aktionen zur Mitgliederwerbung und zur Vereinsverjüngung tatkräftig zu unterstützen.
§6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Auflösung der Körperschaft, der juristischen Person, der Firma oder Löschung der Firma im Handelsregister.
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Ausschluss ist möglich,
a) wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt, sich ihnen widersetzt, oder sich vereinsschädigend verhält,
b) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Der Betroffene wird vom Vorstandsbeschluss schriftlich benachrichtigt.
(6) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses mit eingeschriebenem Brief an den Verein zu Händen des Vorsitzenden, einzulegen. Uber den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Betroffenen.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen, ausgenommen Beendigung durch Tod.
§7 Organe
1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstands dauert drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung, sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einla- dung per Email ist zulässig.
(2) Auf schriftliches und begründetes Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche bekannt zu geben.
(3) Auf jede Mitgliedschaft entfällt eine Stimme.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, so wird die Versammlung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederver- sammlung den Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Vereinstätigkeit.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
d) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes,
e) die Beitragsordnung,
f) die Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins,
h) die Anträge der Mitglieder und der Organe.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) einem Schriftführer,
d) einem Kassenwart
e) sowie bis zu 3 Beisitzern
(2) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern des Vorstandes muss der Vorsitzende unverzüglich eine Vorstandssitzung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung dieser Sitzung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche bekannt zu geben.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand berät und entscheidet insbesondere über
a) die Aufstellung der Beitragsordnung,
b) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
c) die Anträge auf Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen,
d) die Bemühungen und Aktionen zur Mitgliederwerbung,
e) die Jahres- und Veranstaltungsplanung des Vereins,
f) Besondere Vorhaben und Ausgaben.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus oder ist dauernd verhindert, so muss der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung einen kommissarischen Vertreter wählen.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung auszuführen.
Der Vorstand sowie alle vom Vorstand benannten Mitarbeiter sind ehrenamtlich ohne Entgelt tätig.
§ 12 Gesetzliche Vertretung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und bis zu 3 Beisitzer.
(2) Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der stellvertretende Vorsitzende oder der Schriftführer oder der Kassenwart vertreten den Verein zusammen mit mindestens einem der sonstigen genannten Vorstandsmitglieder.
(3) Vereinsintern wird festgelegt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
§ 13 Verfahrensbestimmung, Protokoll
(1) Die Wahlen können geheim durch Stimmzettel als auch offen durch Handzeichen erfolgen.
Satzungsändernde Beschlüsse erfordern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder; das gleiche gilt für die Auflösung des Vereins.
(2) Über den Verlauf der Mitglieder- und Vorstandsversammlung sowie über die dort gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt; dieses wird. vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 15 Beitragsordnung
(1) Die Zahlung der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und hat die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit zu beachten.
(2) In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Prüfer für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
§ 17 Auflösung
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gestellt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ahrweiler oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, die Mittel zu Zwecken der Kreisbildstelle oder einer entsprechenden Nachfolgeeinrichtung zu verwenden.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 08. Dezember 1981.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 7.Juli 2015
Anlage zu § 15:
Beitragsordnung
des Film- und Fotoclub Ahrweiler e. V.
1) Mitgliederbeiträge:
a) Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt jährlich
€ 60,00
b) Der Mitgliedsbeitrag beträgt
• für jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei
€ 0,00
• für Jugendliche vom vollendeten 18. Lebensiahr bis zu dem Jahr, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird, jährlich
€ 30,00
• für Ehe- und Lebenspartner
€ 30,00
2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Zahlungsmodalitäten
Mitgliederbeiträge sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu zahen. Alle an den Verein zu zahlenden Beiträge werden mittels Bankeinzugsverfahren erhoben.
Über Anträge auf Ermäßigung oder einer abweichenden Fälligkeit entscheidet der Vorstand